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   BVerwG, 23.09.1966 - VII B 63.64   

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https://dejure.org/1966,1277
BVerwG, 23.09.1966 - VII B 63.64 (https://dejure.org/1966,1277)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1966 - VII B 63.64 (https://dejure.org/1966,1277)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1966 - VII B 63.64 (https://dejure.org/1966,1277)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Deckung von Verwaltungskosten durch Gebühren - Kostendeckungsprinzip des Gebührengesetzes (GebG) - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Veranschlagung im Haushalt

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1966 - VII B 63.64
    Im Revisionsverfahren hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 1961 (BVerwG VII C 2.61 BVerwGE 13, 214) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

    a) In dem Revisionsverfahren in dieser Sache (BVerwG VII C 2.61 = BVerwGE 13, 214) hat die Klägerin in einem Schriftsatz vom 20. Juni 1961 vorgetragen, die Außenhandelsstelle hätte im Rechnungsjahr 1956 etwa eine Million DM an Gebühren mehr einnehmen Können, als sie tatsächlich eingenommen habe; sie habe nämlich, um eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht offenbar werden zu lassen, fällige Gebühren nicht im Jahre 1956, sondern erst in den folgenden Jahren eingezogen.

    Hierauf geht die Bemerkung in dem Revisionsurteil vom 8. Dezember 1961 zurück, daß der "Tarif im Haushaltsjahr 1956 zu einem erheblichen Gebührenüberschuß geführt hätte, wenn nicht eine Million DM in diesem Haushaltsjahr fällig gewesener Gebühren erst später erhoben worden wären" (BVerwGE 13, 214 [225 f.]).

    Das in § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes festgelegte Kostendeckungsprinzip hat die Bedeutung einer Veranschlagungsmaxime; Haushaltsschätzung und Tarifgestaltung müssen auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet werden (BVerwGE 13, 214 [223]; 2, 246 [251]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -).

    Eine auf Kostendeckung abgestellte Tarifgestaltung ist nur für denselben Zeitraum möglich, für den die Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind (BVerwGE 13, 214 [224]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -).

  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 101.61

    Rechtmäßigkeit der Bemessung der Gebühren für die Erteilung unbegrenzer

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1966 - VII B 63.64
    Das in § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes festgelegte Kostendeckungsprinzip hat die Bedeutung einer Veranschlagungsmaxime; Haushaltsschätzung und Tarifgestaltung müssen auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet werden (BVerwGE 13, 214 [223]; 2, 246 [251]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -).

    Eine auf Kostendeckung abgestellte Tarifgestaltung ist nur für denselben Zeitraum möglich, für den die Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind (BVerwGE 13, 214 [224]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -).

    Für die Veranschlagung im Haushalt kann hier - anders als bei den ziffernmäßig bestimmten Bewilligungen - der Zeitpunkt der Bewilligung nicht maßgeblich sein, denn "der Wert einer unbegrenzten Einfuhrbewilligung kann nicht anders bemessen werden als nach dem Wert der durch sie ermöglichten tatsächlichen Einfuhr" (Urteil des VII. Senats vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -, S. 8).

  • BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1966 - VII B 63.64
    Das Gericht hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 246 [252 f.]) festgestellt, daß die Außenhandelsstelle nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) Gebühren zur Deckung der Kosten aus ihrem gesamten Aufgabenbereich, der in § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) festgelegt ist, erheben dürfe.

    Das in § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes festgelegte Kostendeckungsprinzip hat die Bedeutung einer Veranschlagungsmaxime; Haushaltsschätzung und Tarifgestaltung müssen auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet werden (BVerwGE 13, 214 [223]; 2, 246 [251]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -).

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII B 110.67

    Genehmigungen für die Einfuhr von Obst und Gemüse ohne Angabe der Güteklasse -

    Es ist bereits geklärt, daß die Gebühren aus § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zur Deckung der gesamten Kosten der Außenhandelsstelle aus ihrem Aufgabenbereich, der in § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) festgelegt ist, dienen (so BVerwGE 2, 246 [248]; BVerwG, Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII B 63.64 -).

    Mit Recht ist das Berufungsgericht insoweit bei den Gebührenbescheiden aus dem Jahre 1963 auf Grund von Einfuhrgenehmigungen zur Einfuhr unbegrenzter Mengen von dem Zeitpunkt der Einfuhr ausgegangen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII B 63.64 -, S. 6).

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII B 115.67

    Kostendeckungsprinzip bei veranschlagten Gebühren

    Es ist bereits geklärt, daß die Gebühren aus § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zur Deckung der gesamten Kosten der Außenhandelsstelle aus ihrem Aufgabenbereich, der in § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) festgelegt ist, dienen (so BVerwGE 2, 246 [248]; BVerwG, Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII B 63.64 -).

    Mit Recht ist das Berufungsgericht insoweit bei den Gebührenbescheiden aus dem Jahre 1963 auf Grund von Einfuhrgenehmigungen zur Einfuhr unbegrenzter Mengen von dem Zeitpunkt der Einfuhr ausgegangen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII B 63.64 -, S. 6).

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII B 102.67

    Kostendeckungsprinzip bei veranschlagten Gebühren

    Es ist bereits geklärt, daß die Gebühren aus § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zur Deckung der gesamten Kosten der Außenhandelsstelle aus ihren Aufgabenbereich, der in § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft von 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) festgelegt ist, dienen (so BVerwGE 2, 246 [248]; BVerwG, Beschluß vom 23. September 1966 - VII B 63.64 -).
  • BVerwG, 10.10.1969 - VII C 104.65

    Erhebung von Einfuhrgebühren durch die Einfuhrstelle und Vorratsstelle zur

    § 21 Abs. 3 Satz I MFG steht dem nicht entgegen, weil der Grundsatz der Kostendeckung, der die veranschlagten Gebühreneinnahmen und -ausgaben zugrunde legt (Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -, Buchholz BVerwG 401.83 Nr. 4; Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII B 63.64 -), nicht ausschließt, daß entgegen der Veranschlagung in Wirklichkeit Gebührenüberschüsse entstehen.
  • BVerwG, 23.09.1966 - VII B 64.64

    Gebührenbescheid für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen - Zahlung der

    Dies gilt, wie in dem Beschluß in der Sache BVerwG VII B 63.64 im einzelnen dargelegt wurde, auch für die Veranschlagung der Gebühren aus unbegrenzten Einfuhrbewilligungen der Haushaltsjahre 1955 und 1956 erst im Jahre 1958.
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